Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder
in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch desAuftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist -
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung
des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG
wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative und Daten verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative und Daten an den Auftraggeber erfolgt nur
bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl.
Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu
zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so
sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf
- wenn nichts anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative
nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor
der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm
die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung
die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist
der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen
oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere
Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten:
einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt,
kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz
beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf
auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn
sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf
haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht
zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht
ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der
verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des
Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und
der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist
nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen
Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und
Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und
Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.